Patzelt ∙ Recht musikalisch #2

Eigentumsdämmerung

Vier Abende lang wird Wagners Ring geraubt, verschenkt, vererbt und zurückgefordert. Nur: Wem gehört er eigentlich? Eine kleine Reise durch Nibelheim, Neidhöhle, Walhall – und das deutsche Sachenrecht

Willi Patzelt • 16. August 2026

Alberich entreißt einem Felsen das Rheingold - wer ist der rechtmäßige Eigentümer? (Bild: Open AI)

Fünfzehn Stunden Wagner sind eine lange Zeit – auch und insbesondere für Juristen. Denn die lernen im Studium, immer und überall rechtliche Probleme zu sehen. Irgendwann stellt sich deshalb unweigerlich die Frage: Wenn im «Ring des Nibelungen» vier Abende lang geraubt, verschenkt, vererbt und gemordet wird – wem gehört der Ring eigentlich überhaupt? Nicht: Wer trägt ihn gerade am Finger? Sondern: Wer ist sein Eigentümer?

Das ist keineswegs dasselbe. Besitz meint die tatsächliche Herrschaft über eine Sache; Eigentum – etwas verkürzt – die rechtliche. Wer ein gestohlenes Fahrrad fährt, besitzt es, ohne Eigentümer zu sein. Bei Wagner könnte man daraus eine ausgewachsene Sachenrechtsklausur bauen.

Sachenrecht – das meint genau die Frage nach rechtlichen Problematiken von Besitz und Eigentum. Und tatsächlich wurde sich bezüglich des Rings in der juristischen Literatur eingehend damit beschäftigt – mit unterschiedlichen Ergebnissen. Seit den 1980er-Jahren haben sich Juristen durch die Kette wechselnden Eigentums gearbeitet und sich spätestens beim Drachen Fafner entzweit.


Welches Recht gilt in Walhall?

Eine Spielregel vorweg: Geprüft wird nach geltendem deutschen Recht. Historisch ist das natürlich grober Unfug. Wagner starb siebzehn Jahre vor Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs; zudem dürfte die Kollisionsnorm – also eine Regel dafür, welchem Rechtssystem eine Frage zugeordnet wird (in der EU sind das vor allem die Verordnungen Rom I-III) – für Vorgänge zwischen Rhein, Nibelheim, Walhall und Gibichungenhof noch ihrer Entdeckung harren.

Caspar Behme (NJW 2014, 730 ff.) hat zu Recht darauf hingewiesen, dass moderne Rechtsnormen bei der Beurteilung eines mythischen oder vormodernen Geschehens ein willkürlicher Maßstab sind. Hier soll genau diese Willkür ausnahmsweise Methode haben.

Nur beginnt die Sache womöglich schon einen Schritt früher. Denn bevor man fragt, ob der Dieb Alberich nach § 950 BGB (dazu gleich mehr) ausgerechnet Eigentümer des Rings wird, lohnt sich eine Frage, über die die gesamte Literatur erstaunlich schnell hinweggeht: Ist Alberich überhaupt ein Dieb?

Die Rheintöchter nennen ihn einen. Wagner nennt ihn einen. Wagner in seiner Regieanweisung auch – was zunächst aber als nicht mehr als ein Parteivortrag des Autors zu gewichten sein dürfte. Denn die Rechtslage ist bekanntlich nicht dadurch entschieden, dass sämtliche Beteiligten sie im Chor behaupten. Oder in juristischem Angeber-Latein: Iuria novit curia.


Räuber? Fraglich.

Rainer Seider (MDR 1993, 1171 ff.) macht es sich vergleichsweise einfach: Alberich habe das Rheingold mangels Einigung nicht übereignet bekommen, sondern gestohlen. Als Beleg genügt ihm der anschließende Aufschrei der Rheintöchter: „Haltet den Räuber! Rettet das Gold!“ Die rechtliche Würdigung durch drei aufgebrachte Geschädigte ist naturgemäß mit Vorsicht zu genießen. Aber auch Rüßmann (Annales 2006, 163 ff.) spricht ohne nähere Prüfung davon, Alberich habe ihnen das Gold geraubt.

Schaut man genauer ins Libretto, sieht die Sache freilich gar nicht so eindeutig aus. Wellgunde erklärt Alberich zunächst, „der Welt Erbe“ gewänne „zu eigen“, wer aus dem Rheingold jenen Ring schaffe, der maßlose Macht verleiht. Floßhilde erinnert ihre geschwätzigen Schwestern daraufhin an den Auftrag des Vaters: Sie sollten den Hort so hüten, „dass kein Falscher der Flut ihn entführte“. Und gleich danach fällt der womöglich entscheidende Satz.

Wellgunde fragt: „Weißt du denn nicht, wem nur allein das Gold zu schmieden vergönnt?“ Woglinde liefert die Bedingung: Nur wer der Minne Macht versage und der Liebe Lust verjage, könne den Zauber erzielen und das Gold zum Reif zwingen. Das kann man zunächst durchaus als eine Art Erwerbsordnung lesen. 


Vielleicht der Richtige?

Klaus Kirschbaum hat diesen Gedanken immerhin gestreift (NJW 2002, 557 ff.). Vielleicht, schreibt er, seien die Rheintöchter gar keine Wächterinnen, sondern bloß Hüterinnen, die einem ernsthaften Interessenten den Weg zum Gold weisen sollten. An Floßhildes Formulierung hängt er die schöne Frage: „Kein Falscher, aber vielleicht der Richtige?“ Und Wellgundes „vergönnt“ heißt jedenfalls nicht nur technisch „möglich“. Darin steckt auch etwas von Erlaubnis, von Zugeständnis. Dass sie die entscheidende Erwerbsbedingung dem ersten Interessenten ungefragt mitteilen, spricht jedenfalls nicht für eine besonders strenge Zugangskontrolle.

Mit Loges List entreißt Wotan dem Alberich in Krötengestalt den Ring (Bild: Open AI)

Man könnte sie aber noch weiter treiben: Vielleicht wird Alberich durch den Liebesverzicht überhaupt erst zum Richtigen. Die Rheintöchter erklären ihm die Bedingung gerade deshalb so freimütig, weil sie sie für unerfüllbar halten. „Was nur lebt will lieben“, meinen sie und verspotten ausgerechnet den lüsternen Alberich. Dann erfüllt er sie eben doch. Womöglich könnte Alberich aus dieser Ordnung gerade eine Berechtigung zur Erlangung des Goldes herleiten.

Für einen echten Eigentumserwerb reicht das wohl am Ende trotzdem nicht. Schon bei Alberichs Erscheinen ruft Floßhilde: „Hütet das Gold! Vater warnte vor solchem Feind.“ Und als es ernst wird, erklärt Alberich selbst nicht etwa: Nun sei die Bedingung erfüllt, folglich dürfe er zugreifen. Er singt: „Das Gold entreiß’ ich dem Riff“, Wagner lässt ihn es „mit furchtbarer Gewalt“ herausreißen. Die Rheintöchter setzen ihm schreiend nach. Wer seinen Eigentumserwerb selbst mit dem Verb „entreißen“ begleitet, macht es der späteren Rechtsberatung allerdings unnötig schwer.

Ein etwas eigenwilliger Vollzug einer Übereignung wäre das schon. Die interessantere Erkenntnis bleibt aber: Alberichs ursprüngliche Rechtswidrigkeit ist keineswegs so selbstverständlich, wie die Literatur sie häufig behandelt.


Eigentum aus fremdem Gold

Alberich hat also nun das Gold in seinem Besitz, aber damit noch kein Eigentum daran – er hat es ja gestohlen. Dann schmiedet er den Ring und nun hilft ihm ausgerechnet das Sachenrecht. § 950 BGB bestimmt: Wer durch Verarbeitung eines Stoffes eine neue bewegliche Sache herstellt, erwirbt grundsätzlich Eigentum an der neuen Sache, sofern der Wert der Verarbeitung nicht erheblich geringer ist als der Wert des Stoffes.

Aus Gold wird ein Ring; zudem einer, der seinem Träger Weltherrschaft verspricht. Dass die Verarbeitung zu einem Gegenstand, der die Weltherrschaft vermittelt, wirtschaftlich nahezu bedeutungslos sein soll, lässt sich schwer behaupten. Insofern dürfte auch eine Sachverständigenbewertung etwa durch einen Goldschmied entbehrlich sein. Seider, Kirschbaum und Rüßmann kommen deshalb übereinstimmend zum selben Ergebnis: Alberich wird Eigentümer des Rings. Auf seine Bösgläubigkeit (was das ist, dazu gleich mehr) kommt es nach der herrschenden Auffassung zu § 950 nicht an.

Das dürfte ausgerechnet Wotan nicht gefallen. „Dein Eigen nenn’st du den Ring?“, fährt er Alberich an und hält ihm vor, dass schon das Gold nicht ihm gehört habe. Das stimmt zwar und dennoch irrt der Hüter der Verträge sachenrechtlich. Für einen Gott mit ausgeprägtem Interesse an Verträgen zeigt Wotan bemerkenswert wenig Interesse an dinglichen Einigungen.


Eigentumserwerb durch Ziehen am Finger?

Alberichs Antwort ist näher an der bundesdeutschen Rechtslage (immerhin!): „Hüte dich, herrischer Gott! […] entreißest du frech mir den Ring!“ Wagner lässt keinen Zweifel daran, was anschließend geschieht: Wotan „entzieht Alberich’s Finger mit heftiger Gewalt den Ring“.

Damit wird Wotan Besitzer. Eigentümer wird er nicht. § 929 BGB verlangt für die Übereignung einer beweglichen Sache Einigung und Übergabe. An einer Einigung – also an einem Zustimmen Alberichs, dass Wotan nun Eigentümer sein solle – fehlt es offenkundig. „Das Leben – doch nicht den Ring!“, hatte Alberich noch kurz zuvor ausgerufen. Das Sachenrecht kennt zwar einige Formen der Übereignung; das gewaltsame Abziehen vom Finger gehört jedoch nicht zu den einschlägigen Erwerbstatbeständen.

Alberich bleibt also vorerst Eigentümer des Rings, Wotan ist nun Besitzer. Ein Herausgabeanspruch aus § 985 BGB wäre damit geboren. Materiellrechtlich steht Alberich bei dieser – wie es der Jurist nennt – „Vindikationslage“ gar nicht schlecht. Prozessual eher: Das für Walhall zuständige Amtsgericht scheint nicht besetzt.


Ersitzung im Liegen?

Auch Fafner wird zunächst nicht Eigentümer des Ringes, wenn Wotan die Bauunternehmer-Riesen damit für die Realisierung des Immobiliengroßprojekts Walhall – wenn auch recht unfreiwillig – vergütet. Die Vergütung eines Bauvorhabens mit gestohlenem Weltherrschaftsschmuck dürfte weitere rechtliche Fragen aufwerfen; die sollen hier dahinstehen. Insbesondere ist die Frage, ob Walhall mängelfrei abgenommen wurde, für die Eigentumslage am Ring erfreulicherweise ohne Belang.

So können auch ferner erbrechtliche Fragen bezüglich Fafners Ererbung des Miteigentumsanteils des von ihm ermordeten Bruders Fasolt hier dahinstehen. Die anschließende Auseinandersetzung über die Teilung des Werklohns wird außergerichtlich beigelegt. Sehr außergerichtlich.

Siegfried stört Fafner beim Versuch, sich das Rheingold zu ersitzen (Bild: Open AI)

Für die Eigentumslage am Ring bleibt nämlich ein anderes Problem entscheidend: Wotan ist selbst kein Eigentümer, also kann er grundsätzlich auch den Riesen kein Eigentum am Ring verschaffen. Oder anders gewendet: Zwar lässt das BGB den gutgläubigen Erwerb von einem Nichtberechtigten zu, doch § 935 macht eine Ausnahme für Sachen, die dem Eigentümer gestohlen wurden, verloren gingen oder sonst ohne seinen Willen abhandenkamen. Genau das ist aber zuvor Alberich passiert.

Fafner hält sich an derlei Fragestellungen freilich nicht lange auf und legt sich mitsamt dem Schatz, darunter der Ring, in die Neidhöhle. Er entscheidet sich damit für die juristisch nicht ganz aussichtslose Strategie, mehrere Jahrzehnte nichts zu tun. Als Alberich Jahre später auftaucht und ihn zum Herausgeben des Rings bewegen will, antwortet der wohl rechtskundigste Drache der Operngeschichte mit einer der juristisch präzisesten Zeilen Wagners:

„Ich lieg’ und besitze: –
lasst mich schlafen!“

Und das ist ganz richtig. Er besitzt. Und noch mehr: Aus langem Besitz kann auch Eigentum werden! Nach § 937 BGB ersitzt eine bewegliche Sache, wer sie zehn Jahre im Eigenbesitz hat – sofern er gutgläubig ist. An zehn Jahren fehlt es hier gewiss nicht. Zwischen «Rheingold» und «Siegfried» müssen zunächst Siegmund und Sieglinde geboren werden, erwachsen werden, Siegfried zeugen und dieser wiederum zum ausgewachsenen Drachentöter heranwachsen.


Gutgläubiger Brudermörder?

Doch was heißt „gutgläubig“? Vereinfacht gesagt darf Fafner weder wissen noch sich grob fahrlässig darüber verschließen, dass ihm das Eigentum am Ring nicht zusteht.

Hier beginnt nun der eigentliche Streit. Seider und Kirschbaum halten Fafner für bösgläubig. Rüßmann widerspricht: Ein Brudermörder sei schließlich nicht automatisch sachenrechtlich bösgläubig. Entscheidend sei, ob Fafner davon ausgehen durfte, Eigentümer geworden zu sein. Rüßmann bejaht das und lässt nach zehn Jahren Alberichs Eigentum untergehen. Sodann wäre Fafner Eigentümer geworden.

Das Problem ist nur folgendes: Fafner war schließlich dabei, als Loge erklärte: „Den Rheintöchtern gehört dies Gold.“ Spätestens hier erreicht die Transaktion ein Niveau an Red Flags, das auch außerhalb Nibelheims auffallen dürfte. Wer eine Sache übernimmt, nachdem ein Anwesender fremdes Eigentum behauptet, hat gewissen Anlass, an dessen Eigentum zu zweifeln. Fafner fragt nicht. Und das dürfte gegen seinen guten Glauben reichen. Also keine Ersitzung: Alberich bleibt Eigentümer.


Drachentöten genügt nicht

Damit wird der Rest des Falles fast übersichtlich. Siegfried erschlägt Fafner. Das Waldvöglein singt anschließend zwar: „Hei! Siegfried gehört nun der Niblungen Hort.“ Das ist musikalisch hinreißend, als Rechtsauskunft freilich wenig überzeugend.

Zwar versucht Rüßmann, Fafners letzte Worte als konkludente Zuweisung an Siegfried zu lesen. Doch „Merk’ wie’s endet: acht’ auf mich!“ klingt eher nach geschwollener Lebensweisheit als nach Übereignung des Rings; wirksam testiert wird dadurch ebenso wenig. Der Erklärungswert sterbender Drachen ist großzügig auszulegen; ganz ohne Rechtsgeschäft kommt aber auch § 929 nicht aus. Vor allem konnte Fafner ja – unter Annahme von Bösgläubigkeit, wie ausgeführt – selbst kein Eigentum übertragen.

Siegfried trägt den Ring zu Brünnhilde, gibt ihn ihr „als Weihegruß meiner Treu’“, entreißt ihn ihr später in Gunthers Gestalt wieder und nimmt ihn schließlich mit in den Tod. Der Besitz wandert. Das Eigentum nicht.


Des Alben Erbe ohne Erbfall?

Hagen sieht das naturgemäß anders. Nach Siegfrieds Ermordung präsentiert er gleich zwei Rechtsgründe: „Heiliges Beute-Recht hab’ ich mir nun errungen“ und anschließend „Des Alben Erbe fordert so – sein Sohn!“ Hagen begegnet dem Mangel einer Anspruchsgrundlage mit schöpferischer Dogmatik.

Vor der Überantwortung an die Rheintöchter ist Brünnhilde die Besitzerin des Rings. Aber ist sie auch die Eigentümerin? (Bild: Open AI)

Das erste Institut kennt das geltende deutsche Recht nämlich nicht; der Gesetzgeber hat von einer Kodifikation bislang abgesehen. Das zweite leidet darunter, dass Alberich noch lebt. Wer seinen Vater beerben will, muss selbst bei Wagner einen gewissen zeitlichen Ablauf hinnehmen.

Brünnhilde schließlich zieht Siegfried den Ring vom Finger und erklärt: „Mein Erbe nun nehm’ ich zu eigen.“ Auch das ist eher Pathos als Rechtsgrund. Denn dass Siegfried testiert hätte, ist bislang nicht bekannt, ebenso wenig wie eine wirksame Eheschließung beim Standesbeamten oder Bürgermeister und eine damit einhergehende gesetzliche Erbenstellung Brünnhildes. Wagners Opus Maximum kennt einiges an Bindung; eine standesamtlich belastbare darunter eher nicht.

Und selbst wenn, es bleibt das gleiche Problem wie bei Fafner: War Siegfried nie Eigentümer, konnte sie von ihm kein Eigentum erben. Ebenso wenig kann sie den Rheintöchtern welches verschaffen, wenn sie erklärt: „Was ihr begehrt, geb’ ich euch: aus meiner Asche nehmt es zu eigen!“

Bis hierhin bleibt der Titel des Werkes also erstaunlich präzise: Es ist tatsächlich der Ring des Nibelungen. Also bleibt Alberich Eigentümer, während fast alle anderen ihn irgendwann besitzen.


Untergang der Sache

Doch dann löst Wagner den Fall auf eine Weise, gegen die selbst bundesdeutsches Sachenrecht wenig einzuwenden hat. Brünnhilde befiehlt den Rheintöchtern, den Ring in der Flut aufzulösen und wieder „das lichte Gold“ zu bewahren. Der Ring als Sache hört auf zu existieren. Wo die Dogmatik nicht weiterhilft, hilft gelegentlich die Zerstörung des Streitgegenstands. Denn ohne Sache, kein Sachenrecht.

Nach fünfzehn Stunden Musik, mehreren Morden, einem Weltenbrand und beachtlichem juristischen Beratungsbedarf lautet das Ergebnis deshalb denkbar schlicht: Zunächst gehört der Ring Alberich. Am Ende gehört er – in Ermangelung seinerselbst – niemandem. Dazwischen besitzen ihn vor allem Leute, die ihn besser nie in die Finger bekommen hätten – allen voran: Alberich.
 



„Patzelt · Recht musikalisch“ ist eine neue, in unregelmäßigen Abständen erscheinende Artikelserie von Willi Patzelt, die sich mit rechtlichen Aspekten in der Opernwelt beschäftigt. Geboren 2000 in Dresden, arbeitet Patzelt als Musikkritiker in München. Seine musikalischen Schwerpunkte liegen in Oper, Symphonik, Kammermusik und Lied, besonders der deutschen Romantik, daneben in geistlicher Chormusik und Operette. Nach Stationen in England und Istanbul lebt und arbeitet er in München. Dort studiert er Rechtswissenschaften und beschäftigt sich besonders mit Rechtsphilosophie und Rechtstheorie. Zudem ist er im Bereich Gesellschaftsrecht und Mergers & Acquisitions für eine internationale Wirtschaftskanzlei tätig.


Bisherige Folge von Patzelt ∙ Recht musikalisch

#1 | Das Kleingedruckte im Gesamtkunstwerk. Sebastian Wündischs Buch „Richard Wagner und das Urheberrecht“ ist nicht neu, aber erstaunlich gegenwärtig. – von: Willi Patzelt, 20.06.2026